Holzbeheizter Saunaofen
Holzbeheizter Saunaofen - aktuelle Infos -
(2011: Petition zum holzbeheizten Saunaofen an den Deutschen Bundestag)
Wichtige Hinweise für Ihre Sauna-Planung mit holzbeheiztem Saunaofen Sollten Sie sich für den Einsatz eines holzbeheizten Ofens incl. Abgasschornstein für Ihre neue Sauna entscheiden, so geben wir Ihnen hier ein paar wichtige Tipps für Ihre Planungsphase, speziell in der Einbeziehung Ihres Schornsteinfegers / Kaminkehrers. Unsere langjährigen Erfahrungen mit holzbeheizten Öfen und deren Genehmigungsverfahren durch die bevollmächtigten Bezirks-Schornsteinfegermeister (BS) veranlassen uns zu den untenstehenden Informationen und Tipps, um Ihnen Probleme bei der Abnahme des Ofens und des Abgaswegesystems durch den Schornsteinfeger zu ersparen. Wir möchten Ihnen hiermit die erfahrungsgemäße Sachlage unabhängig von der rechtlichen Situation kurz schildern. Wir bitten unsere Kunden stets, so frühzeitig wie möglich ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei ihren Planungen mit ins Boot zu holen. Somit kann er bereits in der Planungsphase auf eventuell zu erwartende Probleme aufmerksam machen und ist in Ihr Saunaprojekt mit eingebunden. Gleichzeitig baut ein enger Kontakt der Beteiligten wichtiges Vertrauen auf und beugt eventuell auftretenden Missverständnissen vor. 1. 2. Wir können Ihnen nur das Abgassystem ohne feste Sohle (-Datei, 410 kb - Foto links) senkrecht nach oben unter Einhaltung der entsprechenden Brandschutzabstände mit der Dachdurchführung einbauen. Für weitere fachliche Diskussionen können wir aus genannten Gründen dann aber nicht zur Verfügung stehen. Ein Abgassystem mit fester Sohle (wie auf diesem Foto zu sehen) kann nur durch einen Kaminbauer errichtet werden. 3. 4. 5. 6. Vorm Schaden klug sein! Diesen Vorsatz hätte wohl ein Saunajünger aus Rheinland-Pfalz im Nachhinein auch gern beherzigt. Nach Errichtung einer holzbeheizten Sauna kam es zu ärgerlichen Auseinandersetzungen mit den Nachbarn, die sich vom Rauch des Schornsteins belästigt fühlten. Der Forderung nach einer nachträglichen Baugenehmigung wurde stattgegeben, allerdings nur unter Auflage eines Ofen-Tausches gegen einen Elektro-Ofen. Die Klage des Saunabesitzers gegen diesen Tausch blieb allerdings erfolglos. In der Begründung führte des Verwaltungsgericht aus, dass der in der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 Metern nicht eingehalten wurde. Zusätzlich bedürfen Holz-Saunaöfen einer besonderen Genehmigung, welche der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach seiner Abnahme erteilt. Fazit: Beziehen Sie so früh wie möglich den Schornsteinfeger sowie die Nachbarn mit in Ihre Planungen ein. Bedenken Sie: Auch bei der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände und Anforderungen werden Sie wenig Freude an Ihrer Sauna finden, wenn sich die Nachbarn durch die Rauchbelästigung gestört fühlen. 01. Januar 2018: Neue Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen bei holzbeheizten Saunaöfen: Für Saunaöfen mit dem Erstellungsstichtag vor dem 1. Januar 1985 ist die Übergangsfrist der 1. BImSchV abgelaufen. Damit tritt nun auch für diese Öfen die 2. Stufe der Verordnung in Kraft. Für holzbefeuerte Saunaöfen aus den Jahren 1975 bis 1984 muss entweder eine Bescheinigung des Ofen-Herstellers vorliegen oder mit einer Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk der Nachweis über einzuhaltende Grenzwerte erbracht werden. Ansonsten muss der Ofen stillgelegt oder nachgerüstet werden. Das HKI (Industrieverband Haus -, Heiz- und Küchentechnik e.V.) hat dazu eine Feuerstättenampel erarbeitet, welche die einzelnen Fristen darstellt (zum Download auf ratgeber-ofen.de ). Interessenten für den Einsatz eines holzbeheizten Saunaofens raten wir weiterhin dringend, sich so früh wie möglich mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen. Juni 2014: Petition zu holzbeheizten Saunaöfen vom Deutschen Bundestag abgelehntDie Petition (Nr. 16947) wurde nach parlamentarischer Prüfung (2012 - 2014) abgelehnt. Problemfall: Holzbeheizte SaunaöfenDer Einsatz holzbeheizter Saunöfen stellt auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage ein großes Problem in Deutschland dar. Dazu und zu meiner eingereichten Petition finden Sie auf dieser Seite ausführliche Informationen. |
Kurzüberblick über das Dilemma um holzbeheizte Saunaöfen März 2010:
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08.10.2011: 16.11.2011: 10.12.2011: 16.04.2012: 05.07.2012: |
Am 8. März 2011 wurde folgende Petition von mir an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet.: Wortlaut der Petition:
Der Deutsche Bundestag möge eine Ergänzung der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) beschließen. Nicht berücksichtigte holzbeheizte Saunaöfen sollen entsprechend der DIN EN 15821 als Ausnahme aufgenommen sowie mit Badeöfen (§1, Abs. 2, Pkt.2 o.g. Verordnung) gleichgestellt werden. Bei fehlender Rechtssicherheit für Bezirksschornsteinfegermeister sowie Saunabesitzer kann derzeit kein holzbeheizter Saunaofen unter Beachtung der 1. BImSchV in Betrieb genommen werden. Erläuterungen zur Petition: Die 1. BImSchV – in Kraft seit März 2010 – regelt das Genehmigungsverfahren für Ein- und Mehrfamilienheizungsanlagen. Ziel ist die Feinstaubreduzierung sowie die Senkung des CO2 – Ausstoßes. In o.g. Verordnung werden alle Arten von Heizkessel, auch holzbeheizte Einraumfeuerungsanlagen ab 4 kW Heizleistung (bisher 15 kW) erfasst, definiert und sehr harte Grenzwerte und Bestimmungen für die Betriebsgenehmigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gesetzt (siehe § 4 „Allgemeine Anforderungen“ Abs. 3 sowie Anlage 4). Bei der Erfassung der Ausnahmen (u.a. Heizkessel zur Branntweinherstellung) wurde der holzbeheizte Saunaofen schlichtweg vergessen. Auf Grund der speziellen Betriebsweise von holzbeheizten Saunaöfen (schnelles Aufheizen und kurze Betriebszeiten) sind sie nicht mit anderen Einzelraumfeuerungsanlagen vergleichbar. Sie unterscheiden sich deutlich von Kaminen, Kachelöfen und Herden. Sie ähneln jedoch sehr den Badeöfen, welche als Ausnahme in der 1. BImSchV erfasst wurden. Auch die mittlerweile veröffentlichte DIN EN15821 mit ihren sinnvollen Normsetzungen löst das Problem nicht und steht in keinem Zusammenhang mit der 1. BImSchV. Trotz der Einhaltung der notwendigen Normen durch die Saunaofenhersteller wird ein Betrieb lt. 1. BImSchV nicht möglich sein. Somit herrscht eine eklatante Rechtsunsicherheit für Bezirksschornsteinfegermeister und Saunabesitzer sowie –käufer, die durch eine Ergänzung der 1. BImSchV beseitigt werden soll. Diese Petition wurde nach erfolgter parlamentarischer Prüfung im Zeitraum von 2012 bis 2014 im Juni abgelehnt. (Mehr Infos dazu hier.) |
Ausführliche Darstellung der Problematik "Holzbeheizter Saunaofen" |
Ein in „Bildern“ geschriebener Sachverhalt, (fast) frei von „Amtsdeutsch“ - aber nicht frei vom Amtsschimmel. Der Versuch, eine für Saunafreunde vertrackte Situation allgemeinverständlich zu schildern. Wer etwas an bestimmten Formulierungen auszusetzen hat – gern. Kennen Sie den Unterschied zwischen einem privaten Saunaofen und einem Kamin oder Kachelofen? Nein? Dann saunieren Sie mal einen halben oder ganzen Tag lang….
Der Geschichte liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Wollen Sie seit März 2010 in Deutschland einen holzbeheizten Saunaofen in Gebrauch nehmen, so befinden Sie sich damit in einem rechtsfreien Raum. D.h., der Einsatz eines solchen Ofens ist derzeit gesetzlich nicht geregelt und hängt vom Wohlwollen Ihres „Bezirksschornsteinfegers des Vertrauens“ ab.Warum eine Novellierung der gesetzlichen Regelungen in 2010? Seit März 2010 gibt es eine neue Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wodurch insbesondere die Feinstaubbelastung dauerhaft reduziert werden soll. Erreicht werden kann dies durch neue, bessere Feuerungsanlagen bzw. durch die Sanierung vorhandener Anlagen.Dabei ist der Einsatz des Brennstoffes Holz als feste Biomasse durchaus als positiv zu bewerten, erzeugt aber zusätzliche Feinstaubemissionen. Neu geregelt werden nunmehr die verschärften Schadstoffgrenzen, die bisher aus dem Jahre 1988 datierten. Rund 97 Prozent des Gesamtstaubs aus Kaminen und Öfen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub. Galten die Vorschriften bisher für Feuerungsanlagen ab 15 Kilowatt, so sind ab März 2010 bereits Anlagen ab 4 Kilowatt betroffen. Damit sind auch holzbeheizte Saunaöfen betroffen. Neu erbaute und in Betrieb genommene sogenannte „Einzelraumfeuerungsanlagen“ (sorry, ganz ohne Amtsdeutsch geht`s eben doch nicht), wie Kamine oder Kachelöfen, benötigen daher seitdem eine Typprüfung, um die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. Zum Werdegang der Problematik: Seit Jahrzehnten ist in Deutschland der holzbeheizte Saunaofen (in aller Regel ein Import aus Finnland) bekannt. Die Verkaufszahlen in unseren Breiten bewegen sich jedoch wahrscheinlich bei nur wenigen hundert Stück im Jahr. Eine offizielle Statistik gibt es dazu noch nicht.So ist es sehr wahrscheinlich, dass reine Saunahändler mit der speziellen Problematik „holzbeheizter Saunaofen“ wenig Erfahrung haben werden. Planen Sie einen solchen Ofen für Ihr (Block-) Saunahaus, so sind Sie gut beraten, Ihren Anbieter zu fragen, wo und wie viele dieser Öfen er schon verbaut hat. Vieles ist beim Einsatz von Holzöfen zu beachten. Immerhin haben wir es bei einem Saunaofen mit einem „richtig lodernden Feuer“ in einer ansonsten richtig brennbaren Umgebung aus Holz zu tun. Nunmehr steht die Petition zur Mitzeichnung auf der Website des Deutschen Bundestages online. Bis zum 19. Juli 2011 können Sie unser Anliegen durch Ihre Mitzeichnnug unterstützen. Was hat nun Ihr Kaminkehrer vor Ort damit zu tun? Holzbeheizte Saunaöfen sind Feuerstätten, die Ihr Bezirksschornsteinfegermeister abnehmen muss. Dies ist gesetzlich geregelt. Seit kurzem haben Sie zwar die Möglichkeit, den Kaminkehrer ihrer Wahl für das Kehren des Schornsteins zu beauftragen, aber nur der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister hat das Genehmigungsrecht! Dies wird ihm vom jeweiligen Bundesland per Verfügung (Neu: nach Ausschreibung des Kehrbezirkes) erteilt und für einen befristeten Zeitraum von sieben Jahren zugewiesen. Die Leistung des Bezirksschornsteinfegermeisters ist auch keine reine Dienstleistung – es sind Gebühren, also eine Art hoheitliche Aufgabe. Insbesondere junge Kollegen sollten also am Anfang keine Fehler machen, denn sieben Jahre sind schnell vorüber und es hängt ihre berufliche Existenz an vielen Entscheidungen. Nun wird plötzlich dieser evtl. junge und noch unsichere Kollege, der noch nie einen Saunaofen genehmigen musste (siehe o.g. geringe Verkaufszahlen) damit konfrontiert, einen Holzofen abzusegnen. Vielleicht war er noch nie in einer Sauna und hat auch noch gar keinen Saunaofen gesehen? Feuer und extrem hohe Temperaturen in einer ansonsten brennbaren Umgebung - und das soll ich genehmigen und vielleicht auch bei Fehlern haften? Da sollte es doch eine Vorschrift geben? Er sucht nach einer Norm…findet aber keine. Er sucht nach einem CE - Zeichen oder TÜV – Siegel … und findet keines! Weder am Ofen, noch in den Unterlagen. Nur beim Schornstein wird er fündig (DIN 18160). Ofen – Fehlanzeige! Klar, es gibt keine verbindliche Norm, nach der geprüft werden soll. Somit kann auch der TÜV nicht bescheinigen, dass der Ofen die Norm einhält. Gibt es keine verbindlichen Abgaswerte für Autos, kann man auch keine Bescheinigung ausstellen, ob die Werte eingehalten werden. Nun könnte man ja dem Ofenhersteller (der die Öfen ja auch in Deutschland „verscherbeln“ will) sagen: „Na dann lass doch nach dem Entwurf der deutschen Norm prüfen.“ Aber da gibt’s ja auch noch fleißige und gescheite Beamte in Brüssel … und dort ist man gerade dabei (seit Jahren), sich einen Überblick zu verschaffen. Auch ist die Interessenlage bezüglich der Dringlichkeit dieser Regelung leicht unterschiedlich. So habe ich keine Ahnung wie viel Holz-Saunaöfen pro Jahr ins spanische Mittelmeerklima verkauft werden. Verweigert nun der deutsche Bezirksschornsteinfegermeister seine Zustimmung, weil keine Norm eingehalten wird, haben Sie kein Rechtsmittel. Er ist ja nicht verbeamtet, sondern freischaffend mit hoheitlichen Aufgaben – cleverer Gesetzgeber! Es ist also kein Verwaltungsakt. Also Klage einreichen. Aber gegen wen? Wo? Auf welcher Grundlage? Im günstigsten Fall zieht der Richter einen Sachverständigen der Innung der Schornsteinfeger zu Rate. Aber der kann auch nur sagen: „Keine Norm – kein Prüfzeichen. Mein Kollege ist für den Kehrbezirk vom Land eingesetzt worden, um Belange des Umweltschutzes, des Brandschutzes im Auftrage des Staates wahrzunehmen.“ Warum war es vor März 2010 dann möglich, die Sauna mit Holz zu heizen? Vor Jahren gab es da noch „verständnisvolle“ Schornsteinfeger, die in einer alten Verordnung den Begriff „Sonderfeuerstätten“ fanden. So versuchte man, die nicht vorhandene Zertifizierung zu umgehen. Heute jedoch ist dies rechtlich nicht mehr ganz koscher, da es diese Ausnahme nicht mehr gibt (siehe weiter unten). Den Kern der Sache trifft es jedoch: Ein Kamin (egal ob vom Ofenbauer gemauert, oder auch ein gusseisener Kamineinsatz), eine Pelletheizung, was auch immer Sie sich für die Heizung von Wohnräumen vorstellen können – er ist in seiner Betriebsweise vollkommen unterschiedlich zum Saunaofen. Warum? Der Saunaofen wird hingegen nur ein- oder wenige Male in der Woche für 3 Stunden geheizt. Dann allerdings volle Kanne, um schnell für einen überschaubaren Zeitraum hohe Temperaturen zu erreichen. Die Werte dieses Holzofens sind daher nie und nimmer vergleichbar mit einem Raumheizer. Sollen sie allerdings auch nicht, da wir den Saunaofen „glühen“ sehen wollen!! Anders gibt es keine Saunatemperaturen. Was ändert die neue Regelung namens „1.BImschV“? Dies alles war ja irgendwie zu „händeln“…. in Zeiten, wo es noch nicht die „1.BImschV“ gab. Als Ausnahme gilt in gewissem Sinne auch u.U. Ihr Kamin im Wohnzimmer. Ein so genannter Grundofen, den Ihnen Ihr Kaminbauer vor Ort (Stein auf Stein) mauert. Dort haben Sie bis 2014 nichts zu befürchten. Für alle nicht genannten Öfen schreibt die Verordnung vor, dass Sie die DIN 13240 (also nicht den o.g. DIN-Entwurf 15821) einhalten müssen und wie „Raumheizer mit Flachfeuerung“ zu betrachten und genehmigen sind. Ahnen Sie es?? Nie und nimmer kann ein holzbeheizter Saunaofen diese Anforderungen erfüllen – kann er nicht und braucht er auch nicht – er ist vom Betrieb und den Werten her ja ganz anders! Was nun lieber Saunafreund? Was haben wir getan? Es herrscht also Rechtsunsicherheit für alle. Für alle ist dies auch vollkommen unbefriedigend. Auch die Schornsteinfeger sind damit unzufrieden. Nicht zuletzt ist ja ein Schornstein mehr auch ein Plus für die Gebührenrechnung … Daraufhin Rücksprache mit dem Ministerium. wo man sogar dem Irrglauben unterlag, dass es sich um offene Feuerstellen handeln würde.. Ergebnis: „Ja, hätte man tun können. … Nein, wird nicht geändert. ... Ist zwar vielleicht richtig, wer weiß das schon? …Ändern werden wir aber die Verordnung nicht. Ist ja gerade erst erlassen und war schon schwer genug…“ Ich hatte nicht mal die Chance den Sachverhalt zu erläutern. Also versuchte ich mein „Glück“ beim Deutschen Saunabund e.V. über einen Antrag an die Mitgliederversammlung. Man wolle beschließen, dass der Vorstand beauftragt wird, mit dem Ministerium zu verhandeln. (Ich bin als Saunabauer seit Jahren dort Mitglied. Kam leider mit dem Antrag zu spät, Antragsfrist verstrichen … Dringlichkeit abgelehnt.) Der Geschäftsführer des Deutschen Saunabundes e.V. versuchte dann allein beim Ministerium dafür Einsicht zu erwecken. Der zuständige Sachbearbeiter im Ministerium, vielleicht ist er Ministerialrat oder ähnliches (ich durfte ihn ja noch nicht sprechen), gab zu Protokoll: Also wird – so sieht es z.Zt. aus - gar nichts geschehen. Anderenfalls müssten ja alle Bundesländer den Innungen der Schornsteinfeger mitteilen, dass sie die Verordnung des Bundes in diesem Punkt nicht so ernst nehmen sollen… Und dies war nach über einem halben Jahr der Stand von Februar 2011. Mein Tipp: Wenn Sie den Einsatz eines holzbeheizten Saunaofens planen… Fragen Sie mal in Ihrer Nachbarschaft, ob zufällig jemand den Schornsteinfeger kennt oder sogar mit Ihm verwandt ist. Es ist derzeit wirklich am besten, erst mal nach einer Lösung unter vier Augen zu suchen...und zeichen Sie die Petition bis zum 19. Juli mit. |
Infos für Ofenbesitzer : Hier finden Sie einige wichtige Informationen zu den Bestimmungen der 1. BImSchV für Betreiber holzbeheizter Saunöfen. |
Weiterführende Links (zum Download als pdf-Datei):
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