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Saunatechnik
- Allgemeines - holzbeheizter Saunaofen
Holzbeheizter Saunaofen - Informationen für Besitzer holzbeheizter Saunöfen


Was sollten Sie als Betreiber eines holzbeheizten Saunaofens beachten?

Auch für Besitzer von holzbeheizten Saunaöfen hält die 1. BImSchV wichtige Bestimmungen und Fristen bereit. Hier ausgewählte wichtige Punkte, die ein Betreiber beachten muss:

Betriebsfristen und –bedingungen:

Bis 31.12. 2012 muss jeder Betreiber eines Holzofens das Datum auf dem Typschild seines Ofens bestimmen lassen. Zuständig hierfür ist der zuständige Schornsteinfegermeister, der das während der Feuerstättenschau oder anderer Schornsteinfegerarbeiten erledigen sollte.

Bis spätestens 31.12.2012 ist dem zuständigen Schornsteinfegermeister der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte vorzulegen.

Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem Typschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31. Dezember 1974
oder Datum nicht mehr feststellbar

31. Dezember 2014

1. Januar 1975
bis 31. Dezember 1984

31. Dezember 2017

1. Januar 1985
bis 31. Dezember 1994

31. Dezember 2020

1. Januar 1995
bis einschließlich 21. März 2010

31. Dezember 2024

Informationspflichten:

Der Schornsteinfeger muss den Betreiber des Ofens mindestens zwei Jahre vorm Termin der Nachrüstung oder des Fristablaufs der Außerbetriebnahme der Anlage informieren. (Eine Unterlassung dieser Informationspflicht stellt jedoch keine Verlängerung der Betriebserlaubnis dar!)

Als Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe haben Sie sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. Es besteht für Sie die Pflicht, diese Beratung bis spätestens 31.12.2014 mit dem zuständigen Schornsteinfeger umzusetzen.
(Quelle: 1. BImSchV - Für die Angaben übernehmen wir keine Geähr.)

Zum Anfrageformular Für Ihre Fragen hier klicken!       


Saunatechnik - Allgemeines - holzbeheizter Saunaofen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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    Was sollten Sie als Betreiber eines holzbeheizten Saunaofens beachten?

    Auch für Besitzer von holzbeheizten Saunaöfen hält die 1. BImSchV wichtige Bestimmungen und Fristen bereit. Hier ausgewählte wichtige Punkte, die ein Betreiber beachten muss:

    Betriebsfristen und –bedingungen:

    Bis 31.12. 2012 muss jeder Betreiber eines Holzofens das Datum auf dem Typschild seines Ofens bestimmen lassen. Zuständig hierfür ist der zuständige Schornsteinfegermeister, der das während der Feuerstättenschau oder anderer Schornsteinfegerarbeiten erledigen sollte.

    Bis spätestens 31.12.2012 ist dem zuständigen Schornsteinfegermeister der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte vorzulegen.

    Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

    Datum auf dem Typschild

    Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

    bis einschließlich 31. Dezember 1974
    oder Datum nicht mehr feststellbar

    31. Dezember 2014

    1. Januar 1975
    bis 31. Dezember 1984

    31. Dezember 2017

    1. Januar 1985
    bis 31. Dezember 1994

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    1. Januar 1995
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    31. Dezember 2024

    Informationspflichten:

    Der Schornsteinfeger muss den Betreiber des Ofens mindestens zwei Jahre vorm Termin der Nachrüstung oder des Fristablaufs der Außerbetriebnahme der Anlage informieren. (Eine Unterlassung dieser Informationspflicht stellt jedoch keine Verlängerung der Betriebserlaubnis dar!)

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